|
Auf
Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8, der §§ 2, 3 und 5 Abs. 1,
des § 6, des § 8 Abs. 1 und 6 und der §§ 9 und 21 Nr. 2 des
Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), von denen § 5 Abs. 1, die §§ 6, 9 und 21 Nr. 2
durch Artikel 100 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich, Voraussetzungen und Grenzen
§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Diese Verordnung gilt für
1.
Waren der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2a des
Wirtschaftssicherstellungs-gesetzes; ihnen gleichgestellt sind die in § 1
Abs. 1 Nr. 2b und 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes bestimmten
Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und
Holzwirtschaft;
2.
Werkleistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zu
Instandsetzungen aller Art sowie zur Instandhaltung, Herstellung und
Veränderung von Bauwerken und technischen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 5 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes;
3.
Produktionsmittel der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7
des Wirtschaftssicherstellungs-gesetzes.
Die
Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Waren, Werkleistungen und
Produktionsmittel, die einer gesonderten Regelung nach der
Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung, der
Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung oder der Gaslastverteilungs-Verordnung
in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(2)
Maßnahmen nach dieser Verordnung dürfen nur ergriffen werden,
1. um
die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere die zur Deckung des Bedarfs
der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit
Gütern und Leistungen sicherzustellen und
2.
wenn eine Gefährdung der Versorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht,
nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben oder
zu verhindern ist.
Sie sind
auf das unerläßliche Maß zu beschränken.
Zweiter Abschnitt
Vorrangverträge
§ 2
Vorrangige Erfüllung von Verträgen
(1)
Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im
Geltungsbereich dieser Verordnung (Unternehmer) sind für Zwecke der
Verteidigung verpflichtet, Verträge über Warenlieferungen oder Werkleistungen,
für die eine Vorrangerklärung nach Absatz 3 abgegeben worden ist
(Vorrangverträge), nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 im Range vor
konkurrierenden anderen Verpflichtungen zu erfüllen.
(2)
Andere Verpflichtungen sind konkurrierend, wenn
1. a)
sie die gleiche Art der Ware oder Werkleistungen betreffen oder
b) ihre Erfüllung betriebliche Mittel erfordert, die für die
Erfüllung des Vorrangvertrages benötigt werden, und
2.
ihre Erfüllung zu einer Verzögerung der Erfüllung des Vorrangvertrages
führen würde.
(3) Eine
Vorrangerklärung ist vom Erklärungsberechtigten gegenüber dem Unternehmer für
den in der Erklärung benannten Vertrag auf amtlichem Vordruck abzugeben. Hat
der Erklärende dem Unternehmer den wesentlichen Inhalt der Erklärung auf
andere Weise vorab mitgeteilt, so tritt die Wirkung bereits mit dem Zeitpunkt
des Zugangs der Vorabmitteilung beim Unternehmer ein. Der Erklärende hat die
Abgabe und der Unternehmer den Eingang der Vorrangerklärung jeweils
nachzuweisen.
(4) Der
Erklärende kann dem Unternehmer mit der Vorrangerklärung mitteilen, welche vom
bestehenden Vertrag abweichenden Lieferzeiten und andere Besonderheiten für
die vorrangige Erfüllung des Vertrages notwendig sind. Der Unternehmer ist
verpflichtet, solchen Abweichungsverlangen im Rahmen seiner betrieblichen
Möglichkeiten nachzukommen und insoweit mit dem Erklärenden unverzüglich eine
entsprechende Erfüllungsvereinbarung als Bestandteil des Vorrangvertrages zu
treffen.
(5) Der
Unternehmer ist verpflichtet, die Erfüllung konkurrierender anderer Verträge
so weit zurückzustellen, wie es zur Erfüllung des Vorrangvertrages
erforderlich ist. Hierdurch verursachte Vertragsverletzungen gegenüber Dritten
hat er nicht zu vertreten.
(6) Der
Unternehmer hat den Erklärenden über den durch eine vorrangige Erfüllung
entstehenden Mehraufwand sowie über alle Umstände, die die vorrangige
Erfüllung gefährden könnten oder unmöglich machen, unverzüglich zu
unterrichten.
(7) Der
Unternehmer hat gegen den Erklärenden Anspruch auf Ersatz des infolge der
vorrangigen Erfüllung entstandenen Mehraufwandes.
(8) Sind
einem Unternehmer mehrere Vorrangerklärungen zugegangen, so kann die
zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Reihenfolge der
Erfüllung der Vorrangverträge unter Berücksichtigung der Zwecke dieser
Verordnung untereinander anordnen; die zuständige Behörde kann ferner die
Reihenfolge der Erfüllung von Vorrangverträgen und Verwaltungsakten nach § 6
Abs. 1 und 2 abweichend von § 6 Abs. 3 regeln.
§ 3
Erklärungsermächtigung
(1) Die
Ermächtigung zur Abgabe einer Vorrangerklärung kann von der zuständigen
Behörde auf Antrag für bestehende und für noch abzuschließende Verträge oder
Teile von Verträgen erteilt werden.
(2)
Antragsberechtigt sind
1.a)
der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Staaten und von
Organisationen im Rahmen eines Bündnisvertrages handelt,
b) die Länder,
c) die Gemeindeverbände,
d) die Gemeinden sowie
e) die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
2.
Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts mit öffentlichen Ver-
oder Entsorgungsaufgaben oder soweit sie für Kulturgüter im Sinne des
Artikels 1 der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten verantwortlich sind;
3.
Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts mit lebens- oder
verteidigungswichtigen Aufgaben oder mit Aufgaben zur Durchführung des
Energiesicherungsgesetzes.
§ 4
Erklärungsberechtigung
(1) Eine
Vorrangerklärung nach § 2 Abs. 3 darf nur abgeben,
1. wer
nach § 3 Abs. 1 dazu ermächtigt ist oder
2. wer
selbst eine Vorrangerklärung empfangen hat und nur auf diese Weise die von
ihm geschuldete Leistung vorrangig erbringen kann.
(2)
Sobald die Voraussetzungen zur Abgabe einer Vorrangerklärung entfallen, ist
sie unverzüglich zu widerrufen.
§ 5
Vorrangbestellung
(1) Wer
nach § 4 Abs. 1 berechtigt ist, einen Vorrang zu erklären, kann einem
Unternehmer ein Angebot zum Abschluß eines Vertrages (Bestellung) über eine
Warenlieferung oder eine Werkleistung nach § 1 zum üblichen Entgelt mit der
Zusicherung machen, daß er im Falle des Zustandekommens des Vertrages eine
Vorrangerklärung abgeben wird (Vorrangbestellung). Der Unternehmer hat eine
Vorrangbestellung unverzüglich anzunehmen oder unter Darlegung der Gründe
abzulehnen.
(2) Nach
Zugang der Vorrangbestellung hat der Unternehmer alles zu unterlassen, was die
vorrangige Erfüllung eines dem Angebot entsprechenden künftigen Vertrages
gefährden könnte. Insbesondere darf der Unternehmer seiner Verfügungsgewalt
unterliegende Waren nicht entgegen der Vorrangbestellung für andere Zwecke
verarbeiten oder sonst innerbetrieblich verwenden oder an Dritte liefern. Die
Erfüllung bestehender Vorrangverträge oder von Verpflichtungen durch
Verwaltungsakt nach § 6 Abs. 1 und 2 bleibt von einer Vorrangbestellung
unberührt.
(3)
Nimmt der Unternehmer die Vorrangbestellung an, so hat ihm der Besteller
unverzüglich den zugesicherten Vorrang zu erklären, wodurch der Vertrag ein
Vorrangvertrag nach § 2 Abs. 1 wird.
(4)
Lehnt der Unternehmer die Vorrangbestellung ab, so kann der Besteller unter
Berücksichtigung der Ablehnungsgründe eine Verpflichtung durch Verwaltungsakt
nach § 6 beantragen.
(5) Das
Unterlassungsgebot nach Absatz 2 erlischt,
1.
wenn der Besteller seine Vorrangbestellung zurücknimmt oder dem Unternehmer
erklärt, daß er einen Antrag nach Absatz 4 nicht stellen wird,
2. im
Übrigen vier Werktage nach Ablehnung der Vorrangbestellung durch den
Unternehmer.
Beantragt der Besteller eine Verpflichtung nach Absatz 4, so kann die
zuständige Behörde die Dauer des Unterlassungsgebots bis zum Zeitpunkt des
Zuganges der Entscheidung nach § 6 verlängern.
Dritter Abschnitt
Verpflichtung durch Verwaltungsakt
§ 6
Verpflichtungsbescheid
(1)
Unternehmer können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, vor
konkurrierenden anderen Verpflichtungen, die nicht Vorrangverträge sind,
innerhalb einer gesetzten Frist oder in einer sonstigen bestimmten Weise
1.
Waren zu liefern oder zu beziehen,
2.
Waren zu gewinnen, herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten oder sonst
innerbetrieblich zu verwenden,
3.
Werkleistungen zu erbringen,
4.
ihre Produktionsmittel instand zu halten, herzustellen, zu verbringen, zu
verwenden oder abzugeben.
(2) Die
zuständige Behörde kann auch das Unterlassen von rechtsgeschäftlichen
Verfügungen und Handlungen nach Absatz 1 anordnen.
(3)
Vorrangverträge nach § 2 Abs. 1 sind im Range vor Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 und 2 zu erfüllen, es sei denn, die zuständige Behörde trifft gemäß
§ 2 Abs. 8 eine abweichende Entscheidung.
(4)
Ergeht ein Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 zugunsten eines in ihm
genannten Begünstigten, so gilt er als Vertragsangebot des Unternehmers. Die
Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebotes hat der Begünstigte dem
Unternehmer unverzüglich zu erklären. Nimmt der Begünstigte das Angebot an und
gibt er zu diesem Vertrag eine Vorrangerklärung ab, so wird dieser Vertrag ein
Vorrangvertrag nach § 2 Abs. 1.
(5) Bis
zur Annahme oder Ablehnung des Angebotes nach Absatz 4 treffen den Unternehmer
die Unterlassungspflichten nach § 5 Abs. 2.
(6)
Können sich die Vertragsparteien nicht auf ein Entgelt einigen, so wird die
Warenlieferung oder Werkleistung aus einem nach Absatz 4 zustande gekommenen
Vertrag zum üblichen Entgelt oder, in Ermangelung dessen, zum Entgelt gemäß
den Vorschriften über Preise bei öffentlichen Aufträgen geschuldet.
(7) Die
zuständige Behörde hat die sofortige Vollziehung der Verpflichtung im
öffentlichen Interesse anzuordnen.
Vierter Abschnitt
Warenbewirtschaftung
§ 7
Einschränkungen
(1)
Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung die
Lieferung, den Bezug oder die Verwendung von Waren zeitlich oder mengenmäßig
ein (Warenbewirtschaftung), so darf der Unternehmer solche Waren nur liefern,
sie beziehen oder verwenden, soweit
1.
eine Verpflichtung nach § 2 oder § 6 vorliegt,
2.
eine allgemeine Zulassung nach § 8 erlassen ist,
3.
eine Genehmigung im Einzelfall nach § 8 erteilt wurde oder
4. die
Lieferung einer Ware gegen Bezugsberechtigung nach § 9 Abs. 1 oder 5
erfolgt.
(2) Der
Unternehmer darf bewirtschaftete Waren zur eigenen Verwendung nur entnehmen,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
§ 8
Allgemeine Zulassungen und Genehmigungen im Einzelfall
(1) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Lieferung, den Bezug und
die Verwendung bewirtschafteter Waren durch Unternehmer insgesamt oder
hinsichtlich bestimmter Waren und Warenarten oder besonderer Tatbestände
allgemein zulassen.
(2) Die
zuständige Behörde kann in Einzelfällen die Lieferung, den Bezug oder die
Verwendung dieser Waren genehmigen.
§ 9
Bezugsberechtigungen
(1) Für
den Bezug von bewirtschafteten Waren kann die zuständige Behörde zur Deckung
des nach § 1 Abs. 2 bestehenden Bedarfs auf begründeten Antrag Bezugscheine
erteilen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder die für die
gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde können ein anderes
Verfahren zulassen, wenn der Nachweis der Lieferung und des Bezuges
bewirtschafteter Waren sichergestellt ist.
(2) Die
Bezugscheine gelten für die Dauer einer Versorgungsperiode. Diese wird vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung bestimmt.
(3) Die
Bezugscheine dürfen nicht übertragen werden.
(4)
Abweichend von Absatz 1 können als Bezugsberechtigung für bewirtschaftete
Waren des regelmäßig wiederkehrenden Bedarfs natürlicher Personen vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
besondere Abschnitte auf den Verbraucherkarten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der
Ernährungsbewirtschaftungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung)
bestimmt werden.
(5)
Unternehmer, die Endverbraucher mit bewirtschafteten Waren beliefern, haben
die im Bezugschein oder nach dem Kartenabschnitt bestimmte Art und Menge gegen
Aushändigung des Bezugscheines oder Kartenabschnittes und Bezahlung zu
liefern, soweit Vorräte vorhanden sind und eine Verpflichtung nach § 2 Abs. 1
oder § 6 Abs. 1 und 2 nicht entgegensteht.
(6) Der
Unternehmer hat die ihm ausgehändigten Bezugscheine oder Kartenabschnitte
unverzüglich durch einen Vermerk zu entwerten, ein Jahr nach der Entwertung
aufzubewahren und innerhalb dieser Frist der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
§ 10
Zuteilungsnachweis
Für
Zwecke der Zuteilung und des Bezuges von Waren der gewerblichen Wirtschaft zur
Deckung des persönlichen Bedarfs kann ein Zuteilungsnachweis eingeführt
werden. Über seine Einführung und Ausgestaltung entscheidet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Benehmen mit den Ländern.
§ 11
Meldungen
(1) Um
die für Zwecke der Verteidigung erforderliche Versorgung mit Waren
sicherzustellen, haben Unternehmer, deren Gewerbebetrieb auf die Lieferung von
Waren eingerichtet ist, der zuständigen Behörde die Bestände an
bewirtschafteten Waren, über die sie unmittelbar verfügungsberechtigt sind,
zum Zeitpunkt des Beginns der Bewirtschaftung nach § 7 unverzüglich gemäß
Absatz 2 zu melden.
(2) Die
Meldungen müssen folgende Angaben enthalten:
1. den
vollständigen Namen (Firma) des Unternehmers,
2. die
Anschrift der Betriebsstätte, in der sich die Ware befindet und
3. die
Höhe des Warenbestandes nach Warenarten in der für diese üblichen
Maßeinheit.
(3)
Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß und zu welchem Zeitpunkt erneut
Meldungen abzugeben sind.
Fünfter Abschnitt
Zuständigkeiten und Schlußbestimmungen
§ 12
Zuständige Behörde
(1)
Zuständig sind
1. das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Erteilung von
Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an
a) die obersten Bundesbehörden,
b) die Bundesoberbehörden;
2. die
für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden für die
Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an
a) die obersten Landesbehörden,
b) die Oberfinanzdirektionen;
3. die
höheren Verwaltungsbehörden für
a) die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an alle nicht unter den
Nummern 1 und 2 genannten Stellen,
b) Entscheidungen nach § 2 Abs. 8; Länder ohne höhere Verwaltungsbehörden
können in eigener Zuständigkeit entscheiden;
4. die
Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe für Entscheidungen
nach § 6;
5. die
Gemeinden für die Erteilung von Bezugscheinen an natürliche Personen gemäß §
9 Abs. 1 sowie ggf. die Ausgabe des Zuteilungsnachweises nach § 10.
(2) Sind
die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 aus tatsächlichen Gründen nicht in der
Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so sind diese von der nächsthöheren Behörde
wahrzunehmen.
(3) Die
Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, entsprechend
dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder die Zuständigkeit von Behörden
abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung zu regeln und insbesondere
zu bestimmen, welche Stellen die Aufgaben der Behörden der allgemeinen
Verwaltung auf der Kreisstufe, der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe
dieser Verordnung wahrzunehmen haben.
§ 13
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1 einen Vorrangvertrag nicht vor konkurrierenden anderen
Verpflichtungen erfüllt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 8, § 6 Abs. 1 oder 2 oder § 11
Abs. 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt,
4.
entgegen § 4 Abs. 2 die Vorrangerklärung nicht oder nicht rechtzeitig
widerruft,
5.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Ware für andere Zwecke verarbeitet, sonst
innerbetrieblich verwendet oder an Dritte liefert,
6.
entgegen § 7 eine Ware liefert, bezieht, verwendet oder entnimmt,
7.
entgegen § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt,
8.
entgegen § 9 Abs. 5 die dort genannte Art oder Menge einer Ware nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig liefert,
9.
entgegen § 9 Abs. 6 einen Bezugschein oder Kartenabschnitt nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig entwertet, nicht oder nicht mindestens ein
Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
10.
entgegen § 11 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
begeht
eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes,
die als Straftat nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 zu ahnden ist oder als Ordnungswidrigkeit nach §
2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet werden kann.
(2)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des
Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist
1. in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 die höhere Verwaltungsbehörde,
in Ländern, in denen diese nicht besteht, die für die gewerbliche Wirtschaft
zuständige oberste Landesbehörde,
2. in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat,
3. in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Behörde, die den Bezugschein erteilt
hat,
4. in
den übrigen Fällen die Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der
Kreisstufe.
Die
übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 12 Abs. 2 zuständig.
§ 14
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
treten die
1.
Vordringliche Warenbewirtschaftungs-Verordnung vom 6. August 1976 (BGBl. I
S. 2099), geändert durch Artikel 327 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785),
2.
Vordringliche Werkleistungs-Verordnung vom 6. August 1976 (BGBl. I S. 2098),
geändert durch Artikel 326 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S.
2785),
3.
Allgemeine Werkleistungs-Verordnung vom 21. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1418),
geändert durch Artikel 328 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S.
2785), und die
4.
Versorgungskarten-Verordnung vom 6. August 1976 (BGBl. I S. 2094) außer
Kraft.
(2)
Diese Verordnung darf mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 gemäß § 2 Abs. 1 des
Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des
Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn und soweit es das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung bestimmt.
(3) § 12
Abs. 3 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. August 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement |