Vertreibung wird nachträglich anerkannt
EU-Protokoll Nr. 30: Die zweite Vertreibung der Sudetendeutschen | |  | | | Massenaustreibung der Sudetendeutschen im Jahr 1945 aus Sicht der Vertreiber. Zynische Überschrift: »Wir säubern die Republik«. Fotomontage aus der tschechoslowakischen Soldatenzeitung »Naše vojsko«, Prag 1946. |
Tschechiens Präsident Václav Klaus befürchtete, daß sudetendeutsche Heimatvertriebene nach Inkrafttreten des wohl nicht mehr zu verhindernden Lissabon-Vertrages ihren Besitz oder Entschädigungen einklagen könnten. Am 29.10.2009 stimmten die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten daher für eine Ausnahmeregelung. Sie segneten damit zugleich die verbrecherischen Beneš-Dekrete als Teil der EU-Rechtskultur ab. Erst danach, am 3.11.2009 und nach dem positiven Urteil des tschechischen Verfassungsgerichtes unterzeichnete der Staatschef Václav Klaus den Lissabon-Vertrag. Genauer gesagt geht es um die Tatsache, daß mit dem Wirksamwerden des Lissabon-Vertrages auch die Grundrechtecharta der EU erstmals für alle Mitgliedsländer verbindlich wird. Die umfangreichen Grundrechte dieser Charta vertragen sich jedoch nicht mit dem Vertreibungsunrecht an den Sudetendeutschen und erst recht nicht mit den immer noch diesbezüglich gültigen Beneš-Dekreten. Beneš-Dekrete Die sogenannten Beneš-Dekrete wurden zwischen Oktober 1940 und Oktober 1945 erlassen. Es handelt sich um insgesamt 143 Dekrete mit einer bunten inhaltlichen Mischung aus Verwaltungsrecht, Strafrecht, Standrecht, Enteignungen, Repressionsmaßnahmen und Gelegenheitsanordnungen. Zahlreiche Dekrete wurden bis heute schlicht und einfach durch die Wirklichkeit der Verhältnisse gegenstandslos. Die heutigen Verhältnisse sind nicht die des Zweiten Weltkrieges und der frühen, kommunistischen Tschechoslowakei. Andere Dekrete wurden im Laufe der 90er Jahre durch die postkommunistische Politik Tschechiens aufgehoben. Dies gilt vor allem für Verstaatlichungsmaßnahmen. Auf einige Dekrete jedoch berufen sich tschechische Gerichte bis hin zum tschechischen Verfassungsgericht in Brünn noch immer, als seien sie gültige Gesetze. Bis heute gültig sind nach wie vor alle gegen die Sudetendeutschen und andere unliebsame Minderheiten nach dem Zweiten Weltkrieg erlassenen Dekrete, wie z.B.: 19. Mai 1945: erstes Enteignungsdekret und Nationalverwaltungen von deutschen und ungarischen Vermögen in der CSR. 12. Juni 1945: Aberkennung des Studiums, der Examen und von akademischen und anderen Graden, soweit erworben an deutschen, ungarischen oder slowakischen Hochschulen nach dem 17. November 1939. 21. Juni 1945: Entschädigungslose Eigentumsentziehung deutscher und ungarischer Landwirte. 20. Juli 1945: Besiedlung des landwirtschaftlichen Bodens der Deutschen und Ungarn durch slawische Landwirte. 2. August 1945: Ausbürgerung der Deutschen und Ungarn. 19. September 1945: Arbeitspflicht der Staatenlosen (= deutsche Zwangsarbeiter). 25. September 1945: Vereinsauflösung und -verbot (betraf vor allem Deutsche). 18. Oktober 1945: Auflösung der deutschen Universität in Prag. 25. Oktober 1945: Entschädigungslose Entziehung des feindlichen Eigentums – totale Enteignung des immobilen und beweglichen Eigentums der Deutschen und Ungarn, natürlichen wie juristischen Personen. Verteilung ihres Eigentums an Neusiedler und an Körperschaften.
All das wurde noch einmal durch das Amnestiegesetz vom 8.5.1946 bekräftigt. Jede Handlung, die zwischen dem »30. September 1938 und dem 28. Oktober 1945 vollbracht wurde, […] ist auch dann nicht widerrechtlich, wenn sie sonst laut den geltenden Vorschriften strafbar wäre«. Ein nachträglicher Freibrief für Mord, Raub, Vergewaltigung, Folterung und Plünderung. Mit den umfangreichen Freiheits- und Gleichheitsrechten sowie Eigentumsrechten und dem Minderheitenschutz der EU-Grundrechtecharta ist all dies nicht vereinbar. Ausnahmeregelung: Protokoll Nr. 30 Weil man dies auch in Tschechien weiß, pochte Präsident Václav Klaus darauf, daß durch eine Ausnahmeregelung dafür gesorgt werde, daß Beneš-Dekrete und EU-Grundrechtecharta sich nicht ausschließen. Die EU-Staats- und Regierungschefs lenkten ein und griffen dabei auf eine alte Regelung zurück: Das Protokoll Nr. 30. Schon Großbritannien und Polen forderten und bekamen einst ihre Ausnahmeregelungen von der Grundrechtecharta. Die Briten wollten verhindern, daß die Bürgerrechte der EU-Charta in England einklagbar würden; den Polen ging es vor allem darum, die Gleichstellung Homosexueller und die Entwertung der Familie zu verhindern. Die Ausnahmen wurden festgehalten im Protokoll Nr. 30, das dem EU-Vertrag und dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU angefügt ist (Amtsblatt der EU, Nr. C 115/314, 9.5.2008). Artikel 1 des Protokolls Nr. 30 legt in Absatz 1 fest, daß der Europäische Gerichtshof für Polen und Großbritannien nicht feststellen darf, daß ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen nicht mit Grundrechten, Freiheiten und Grundsätzen in Einklang stünden. Artikel 1 Absatz 2 verhindert die Einklagbarkeit bestimmter Rechte. Artikel 2 billigt der Grundrechtecharta eine innerstaatliche Anwendung in Polen und Großbritannien nur dann zu, wenn dies durch deren Recht und Verwaltung anerkannt ist. All dies soll künftig auch für Tschechien gelten. Das Protokoll Nr. 30 wird um Tschechien erweitert und entsprechend angepaßt. Zweierlei Maß Als Václav Klaus seine Forderung formulierte, kamen kritische Stimmen auf: Es sei unnötig, diese Ausnahmeregelung zu fordern. Die EU-Grundrechtecharta wirke nicht zurück. Die Beneš-Dekrete und das Geschehen von 1945 sei sowieso nicht Gegenstand dieser Bestimmungen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beneš-Dekrete dennoch unwiderlegbar gegen die Haager Landkriegsordnung, die Genfer Konvention und das Londoner Abkommen vom 8.8.1945 verstoßen – allesamt bis heute anerkanntes Völkerrecht. Die juristischen Feinheiten müssen hier nicht zu Ende diskutiert werden. Fest steht: Die EU hat sich mit dem Protokoll Nr. 30 einmal mehr entlarvt. Demokratiedefizite, Wirtschaftshörigkeit, Vetternwirtschaft und zuletzt das Ja zum Schießbefehl gegen Demonstranten: All das haben wir in den UN der EU schon nachgewiesen. Jetzt also auch noch die Relativierung der Grundrechte. Grundrechte sind nicht verhandelbar! So heißt es unter Juristen. Diesen Grundsatz tritt die Eurokratur in den Staub und segnet damit die Vertreibung und Ermordung der Sudetendeutschen von höchster Stelle ab. Anständig und rechtstreu wäre es seitens der EU gewesen, die Tschechen darauf hinzuweisen, daß für Völkerrechtsverbrechen in Europa kein Platz ist – egal, wer sie begangen hat. Bestimmungen der Grundrechtecharta der EU, die mit den Beneš-Dekreten nicht vereinbar sind: »Artikel 1 [Würde des Menschen] Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.« »Artikel 4 [Verbot der Folter] Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.« »Artikel 5 [Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit] (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.« »Artikel 17 [Eigentumsrecht] (1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. […]« (Hervorhebungen durch UN) |
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