ESM: Europäischer Stabilitätsmechanismus (Ermächtigungsgesetz sichert Machtverhältnisse)
Um ganz sicher zu sein, daß der Bürger nicht mehr weiß worum es geht, werden immer neue Begriffe geprägt. Ein Rettungsschirm löst den anderen ab und jeder ist, speziell für Deutschland, katastrophaler als der vorhergehende. Dem Ganzen setzt aber der sogenannte ESM-Vertrag die Krone auf. Dieser Vertrag wird nicht nur in einem bisher nicht dagewesenen Umfang unser Volksvermögen vernichten, sondern die dann politisch Handelnden erhalten eine unantastbare Machtfülle, die alles Bisherige weit in den Schatten stellt. Über diesen ESM-Vertrag soll der Deutsche Bundestag Anfang 2012 abstimmen, damit er spätestens im Jahre 2013 in Kraft treten kann. Der CDU-Abgeordnete Bosbach (Sie wissen schon, der »Pofalla-Geschädigte«) hat auch hier seinen Widerstand angekündigt, da es sich bei der Abstimmung über diesen Vertrag um eine »epochale Entscheidung« handele. Wobei dieser »epochale« Vorgang mehr oder weniger unbemerkt an der deutschen Öffentlichkeit vorbeigeschleust werden soll. Wenn man sich die einzelnen Paragraphen ansieht, weiß man auch warum. Dieser Vertrag ist ein Freibrief für alle verschuldeten Staaten, sich nach Belieben und auf Zuruf Gelder von den Staaten überweisen zu lassen, deren Bevölkerung hart arbeitet und ihr Erspartes nicht verpraßt. Es ist ein Ermächtigungsgesetz für die Mitglieder des Gouverneurrates, in dem auf deutscher Seite eben nicht die Hellsten sitzen. Um das ganze Ausmaß dieses ungeheuerlichen Machwerkes beurteilen zu können, sind nachfolgend die wichtigsten Paragraphen aufgelistet: »(…) 2011 haben die Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vertragsparteien dieses Vertrages ermächtigt, die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank („EZB“) mit der Wahrnehmung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben zu beauftragen.« Deutlicher geht es ja wohl nicht mehr. Die europäischen Regierungen haben »ermächtigt«. Im Klartext, sie geben erneut wichtige Aufgaben in die Hände eines anonymen Gremiums, das die Interessen ganz anderer vertritt, als die der Völker Europas. »Art. 4: Der ESM hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Geschäftsführenden Direktor sowie die als erforderlich erachtete Anzahl von ausschließlich für den ESM tätigen Mitarbeitern. 2. Die Beschlüsse des Gouverneursrats und des Direktoriums werden im gegenseitigen Einvernehmen nach Maßgabe des vorliegenden Vertrags mit qualifizierter Mehrheit oder einfacher Mehrheit gefaßt. Diese Gremien sind beschlußfähig, wenn bei der Abstimmung über die zu fassenden Beschlüsse 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind, die mindestens 2/3 der Stimmrechte darstellen.« Der ESM ist also eine in sich autark agierende Behörde, dessen Struktur verdächtig nach »Räterepublik« aussieht, daher sicher auch der Name »Gouverneursrat«. »Art. 8: Das Grundkapital beträgt 700.000.000.000 EUR (siebenhundert Milliarden Euro). Es wird aufgeteilt in 7 (sieben) Millionen Anteile mit einem Nennwert von je 100.000 EUR (...) Die ESM-Mitglieder verpflichten sich hiermit bedingungslos und unwiderruflich, ihre Einlage auf das Grundkapital gemäß dem in Anlage 1 aufgeführten Beitragsschlüssel zu leisten. Sie haben allen Kapitalabrufen fristgerecht und gemäß den in vorliegendem Vertrag geregelten Bestimmungen Folge zu leisten.« Diese Summe ist unvorstellbar, es handelt sich bei dem Betrag um das Doppelte des gesamten Bundeshaushaltes der BRD. Unser Anteil daran beträgt weitere 190 Milliarden Euro, das heißt, mit den bereits beschlossenen Verpflichtungen, liegen wir bei satten 400 Milliarden Euro. Dies kann keine Volkswirtschaft verkraften. Wir legen unser Wohl und Wehe zum wiederholten Male, diesmal in einem gigantischen Ausmaß, in die Hände multinationaler Gremien. Auch der gutgläubigste Bundesbürger müßte dies erkennen. Pikant die Formulierungen: »fristgerecht« und »Folge zu leisten«. Dies müßte gar nicht so klar formuliert werden, da allgemein bekannt ist, daß wenigstens wir Deutschen spuren und prompt zahlen, während es die anderen Regierungen eh ignorieren. »Art. 9: Der Gouverneursrat kann jederzeit noch ausstehende Einlagen auf das Grundkapital abrufen (...). Die ESM-Mitglieder sagen hiermit unwiderruflich und bedingungslos zu, bei Anforderung jeglichem gemäß vorliegendem Absatz durch den Geschäftsführenden Direktor an sie gerichteten Kapitalabruf binnen 7 (sieben) Tagen nach Erhalt dieser Anforderung nachzukommen.« Dieser Artikel 9 erhält so viel Sprengstoff, daß man sich verwundert die Augen reibt, daß Parlamentarier überhaupt in Erwägung ziehen, hier zuzustimmen. Wenn der Herr Direktor Kapital abruft, hat dieses ohne Murren innerhalb von sieben Tagen auf dem Konto der ESM zu sein. Vorausgesetzt, die angesprochenen Staaten sind überhaupt in der Lage, Geld zu überweisen. Macht aber nichts, wir ahnen schon, wer wieder mal einspringt. »Art. 10: Der Gouverneursrat prüft regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, das maximale Ausleihvolumen und ob das genehmigte Grundkapital des ESM hierfür angemessen ist. Er kann die Änderung des Grundkapitals beschließen und Artikel 8 (...) entsprechend ändern.« Spätestens jetzt müßte auch dem Gutwilligsten klar werden, wohin die Reise geht. Sollte das Grundkapital nicht ausreichen, kann der Gouverneursrat unbegrenzt aufstocken. Was sind schon ein paar hundert Milliarden Euro, wenn man sie nicht selbst erwirtschaften muß? Dem Mißbrauch sind Tür und Tor geöffnet. »Art. 17: Der ESM ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben auf den Kapitalmärkten Kredite von Banken, Finanzinstituten oder sonstigen Personen oder Einrichtungen aufzunehmen.« Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Da kann der ESM (auch da sitzen nur Menschen, die vielen Versuchungen ausgesetzt sind) Kredite aufnehmen. Frage: Bei wem, zu welchen Konditionen und Laufzeiten? »Art. 21: Bei den Geschäften des ESM entstehende Verluste sind zu verrechnen (…) Leistet ein ESM-Mitglied bei einem Kapitalabruf nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 keine Zahlung, erfolgt an alle ESM-Mitglieder ein geänderter Kapitalabruf zur Einzahlung von höheren Beträgen, um sicherzustellen, daß der ESM den Gesamtbetrag des erforderlichen einzuzahlenden Kapitals erhält.« In diesem Artikel wird man endlich deutlich. Kann (will) ein Mitglied nicht zahlen, wird der Betrag auf alle anderen umgelegt. Der geneigte Leser darf raten, wer auch hier in Zukunft die Hauptlast tragen wird. »Art. 27: Um dem ESM die Erfüllung seines Zwecks zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet jedes ESM-Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem Artikel festgelegt sind (...). Der ESM, sein Eigentum, seine Finanzmittel und Vermögenswerte genießen unabhängig von ihrem Standort und Besitzer umfassende gerichtliche Immunität (...). Das Eigentum, die Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM sind unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jede andere Form der Inbesitznahme, Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Regierungshandeln oder auf dem Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzesweg befreit. Die Archive des ESM und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente im Allgemeinen sind unverletzlich. Die Räumlichkeiten des ESM sind unverletzlich. Der ESM ist von allen Verpflichtungen nach dem Recht der einzelnen ESM-Mitglieder zur Genehmigung oder Zulassung als Kreditinstitut, Anlagedienstleister oder sonstige genehmigte, zugelassene oder bestimmten Regelungen unterliegende Einrichtung befreit.« Der ESM bekommt eine Machtfülle zuerkannt, die alles Bisherige übertrifft. Allerdings muß man sich fragen, warum? Soll der ESM selbst Vermögen erwerben und verwalten können? Soll auch hier spekuliert und gezockt werden können? Und dies ohne Kontrolle!? Hier entsteht eine supranationale Institution, die über allem schwebt. »Art. 29: Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie alle anderen Personen, die für den oder im Zusammenhang mit dem ESM arbeiten oder gearbeitet haben, dürfen keine Informationen offenlegen, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Sie sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet, keine Informationen offenzulegen, die ihrem Wesen nach der Geheimhaltungspflicht unterliegen.« Verstehen wir das richtig? Erst legt, wer auch immer, fest, was geheim zu halten ist und dann darf keine Information offen gelegt werden. Dagegen sind die Freimaurer ein Kaffeekränzchen. »Art. 30: Die Gouverneursratsmitglieder, stellvertretenden Gouverneursratsmitglieder, Direktoren, stellvertretenden Direktoren, der Geschäftsführende Direktor und das Personal genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre amtlichen Schriftstücke, jedoch nicht, wenn und soweit der Gouverneursrat diese Immunität ausdrücklich aufhebt.« Der Artikel 30 vervollkommnet die Diktatur: Kein Gericht der Welt soll diese Damen und Herren zur Rechenschaft ziehen können! Wir müssen hierbei vor allem berücksichtigen, daß die Mitglieder der jeweiligen Gremien nicht vom Volk gewählte Vertreter sind, sondern bestellte »Dienstleister«. Die fachliche und moralische Qualifikation entzieht sich komplett der Kontrolle der Völker Europas. Nicht nur wir Deutschen, sondern alle Europäer werden entmündigt. Sollte dieser Entwurf wie geplant durch das Parlament verabschiedet werden, verlieren wir in noch erheblich höherem Maße unsere Souveränität, als es jetzt schon der Fall ist. Die Feinde eines freien Europas stehen nicht mehr vor den Mauern, sie sind mitten unter uns! |