UN 3/2016
Mein Haus, mein Hof, mein Geld
Wenn der Staat für die Asylsuchenden nicht ausreichend Unterkünfte bereitstellen oder anmieten kann, darf er privaten Wohnraum beschlagnahmen.
Ein solcher Fall nennt sich im juristischen Sprachgebrauch »polizeilicher Notstand«. Dann greifen Artikel 14 GG (»Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.«) und die Beschlagnahme-Paragraphen der jeweiligen Landespolizeigesetze.
In Berlin hat der Senat bereits mehrere größere Immobilien von privaten Eigentümern beschlagnahmt, um sie als Erstaufnahmeeinrichtungen oder für die Unterbringung von Asylbewerbern zu nutzen. Die Sozialverwaltung spricht dabei lieber verniedlichend von »Sicherstellung«. Das Bezirksparlament von Friedrichshain-Kreuzberg beschloss Ende Oktober, auch leerstehende Wohnungen zu beschlagnahmen.
Aus »mein Haus, mein Hof, mein Geld« kann so ganz schnell »sein Auto, sein Haus, sein Land« werden.