UN 1/2016
Irrsinn mit Methode:
Auch Sozialhilfe für alle EU-Ausländer
Es ist ebenso einfach wie verrückt: Die EU hat 28 Mitgliedsstaaten, von Portugal im Westen bis Rumänien im Osten.
Wer in allen diesen Ländern genug Geld zusammenkratzt, sich leiht oder ergaunert, um sich sechs Monate lang in der BRD ohne Bezüge oder mit Schwarzarbeit durchzuschlagen, hat nach sechs Monaten Aufenthalt Anrecht auf Sozialhilfe in der Bundesrepublik!
Das hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden (Az: B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R vom 3.12.2015).
In der EU herrscht bekanntlich die Freizügigkeit. Jeder Mensch aus den 28 EU-Ländern kann also formlos und ohne Probleme bei uns einreisen, um sich eine Arbeit zu suchen oder auf Sozialleistungen zu warten.
Er erhält zwar nicht ab sofort Hartz-IV-Leistungen, die sind nach geltendem Recht ausgeschlossen. Spätestens nach sechs Monaten aber müsse nach dem Recht der Grundsicherung die Sozialhilfe einspringen, entschied das Gericht.
Das heißt also für alle Nicht- oder Geringverdiener in der EU: »Sieh zu, dass Du irgendwie die ersten sechs Monate in Deutschland überstehst, dann bekommst Du monatlich mehr Geld für Dich und Deine Familie zuhause, als Du dort jemals verdienen kannst!«
Das Gericht stellte noch einmal klar:
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Arbeitslosengeld II (Hartz IV) können EU-Bürger beanspruchen, wenn sie mindestens ein Jahr in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.
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Bei einer kürzeren Beschäftigung wird nur sechs Monate lang Hartz IV bezahlt.
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Haben sie seit ihrer Einreise überhaupt nicht gearbeitet, haben sie keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen.
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Dann aber greife die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums. Nach einem »verfestigten Aufenthalt« über sechs Monate sei in der Regel Sozialhilfe zu zahlen.
Diese Leistungen sind im Regelfall etwa gleich hoch wie die der Hartz-IV-Berechtigten. ALSO: Armselige, Arbeitsscheue oder Hungerleider aus allen EU-Ländern – auf nach Deutschland!
Ist dieser (»unser« ???) Staat noch zu retten?