UN 7/2017
Fünf nach Zwölf:
Entschädigung auch für deutsche Zwangsarbeiter
Im Jahr 2000, also bereits vor 17 Jahren, hat der Bundestag des »Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“« (EVZStiftG) beschlossen. Mit diesem Gesetz wurden Menschen entschädigt, die im Dritten Reich als Häftlinge zur Arbeit gezwungen oder als Fremdarbeiter nach Deutschland geholt wurden.
Damals, 55 Jahre nach Kriegsende, musste es schnell gehen, mit dem Hinweis auf das hohe Alter der möglicherweise Berechtigten.
Ausgeschlossen von einer Entschädigung waren damals Deutsche, die während oder nach dem Krieg als Zwangsarbeiter ins Ausland verschleppt wurden.
16 Jahre später, am 6.7.2016, hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die sogenannte »Richtlinie über eine Anerkennungsleistung ehemaliger deutscher Zwangsarbeiter« zur Entschädigung deutscher Zwangsarbeiter gebilligt.
Die Frage liegt nahe, ob Deutsche entweder 16 Jahre länger leben als andere oder ob man mit dieser späten Entscheidung auf billige Art und Weise einfach nur Geld sparen wollte.
Einen Antrag auf den symbolischen Anerkennungsbetrag in Höhe von einmalig 2.500 Euro können Personen stellen, die zwischen dem 1.9.1939 und dem 1.4.1956 als Zivilpersonen wegen ihrer deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit für eine ausländische Macht Zwangsarbeit leisten mussten.
Hinterbliebene können diese »Anerkennung« ebenfalls beantragen, allerdings nur, wenn der Betroffene selbst erst nach dem 27.11.2015, also nach dem Bundestagsbeschluss, verstorben ist.
Den ausgefüllten Antragsformularen sind folgende Dokumente beizulegen:
- eine aktuelle Meldebescheinigung bzw. eine amtliche Bestätigung der Angaben zur Person,
- eine beglaubigte Abschrift des Passes, des Personal- bzw. des Staatsbürgerschaftsausweises, des Vertriebenenausweises oder der Spätaussiedlerbescheinigung oder eine andere amtliche Urkunde für den Nachweis der Staats- bzw. Volkszugehörigkeit,
- Dokumente zum Nachweis der Zwangsarbeit, insbesondere Entlassungsbescheinigungen oder ähnliche Papiere,
- von Hinterbliebenen außerdem beglaubigte Kopien der jeweiligen Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Sterbeurkunde.
Stichtag: 31. Dezember 2017
Bis spätestens 31.12.2017 müssen die ausgefüllten Anträge und geforderten Dokumente beim
Bundesverwaltungsamt (BVA)
Außenstelle Hamm
Alter Uentroper Weg 2
59071 Hamm
eingegangen sein. Das BVA hat eine Internetseite www.bit.ly/unbvaen eingerichtet, auf der über die Antragstellung informiert und auf der die notwendigen Formulare bereitgehalten werden.
Betroffene, die keinen Zugang zum Internet haben, können sich die Unterlagen auch postalisch zusenden lassen. Telefonisch ist das BVA unter der Nummer 0228-99358-9800 erreichbar.
Eine gute Nachricht für alle Klein- und Kleinstrentner: Diese symbolische Summe soll angeblich als einmalige Sonderleistung nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden.