UN 5/2020
Das Corona-Fieber treibt seltsame Blüten
In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 19 (2)
Man könnte fast den Verdacht haben, nach den »Holocaustleugnern« und den »Klimaleugnern« würde es jetzt den »Coronaleugnern« an den Kragen gehen.
Wer die Einschränkung der angeblich doch »unabänderlichen« Grundrechte durch einfache Gesetze oder Verbote kritisiert oder gar gegen teilweise willkürliche oder unverhältnismäßige Verordnungen verstößt, riskiert eine Strafverfolgung.
Da ist der Hausbesitzer an der Nordseeküste 20 km nördlich von Hamburg, der sein Eigentum, Strom und Heizung nicht warten kann, weil sein Hauptwohnsitz in Hamburg ist und er an der Landesgrenze Schleswig-Holsteins gestoppt wird.
Da ist der Angelbootbesitzer auf Rügen, der in NRW wohnt und sein Boot nicht wetterfest machen kann, weil dort Einreiseverbot besteht.
Da ist ein Rentner, der einsam und alleine auf einer Parkbank sitzt und sein Brötchen isst und mit Bußgeld bedroht wird, weil der Park gesperrt ist.
Da ist eine Anwältin, die die Gesetzmäßigkeit einiger Bestimmungen infrage stellt, zum Protest aufruft und Besuch von Polizei und Staatsanwaltschaft bekommt.
Namhafte Staats- und Verfassungsrechtler äußern ihre Bedenken, ob dies alles von dem am 1.1.2001 in Kraft getretenen und am 27.3.2020 verschärften Infektionsschutzgesetz, das kurzerhand zum Ermächtigungsgesetz umfunktioniert wurde, noch zu rechtfertigen ist. Vor allem wird davor gewarnt, dass diese Einschränkungen der Grundrechte nicht zeitlich eng begrenzt und möglicherweise als Vorlage für alle denkbaren politischen und wirtschaftlichen Krisen genutzt werden können.